Der Verein

Der Folkverein gründete sich 1999, um dem Tanzkreis Chemnitz und der Band bandamora einen gesetzlichen Rahmen zur Absicherung und Förderung zu geben.

Wenn Du gerne mit uns tanzen möchtest, ist die Vereinsmitgliedschaft keine Voraussetzung.

Gern freuen wir uns über jedes neue Mitglied, dass unsere Vereinsarbeit unterstützt.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Folkverein Chemnitz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung im Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke". Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Folkmusik und Folkstanzszene, die Bewahrung und Weitergabe traditioneller Lieder, Tänze und Musik.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Der Vereinszweck soll durch Vorbereitung und Durchführung von Folk-Konzerten und Folkstanzabenden sowie eine aktive Beteiligung daran erreicht werden.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke durch Änderung der Satzung fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung bestimmte, gemeinnützige Institution, die die Folkszene fördert. Diese hat es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Folkfreund und jede juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
  3. Alle aktiven Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck nach besten Kräften zu unterstützen. Alle Mitglieder haben die Pflicht, ihre Beiträge rechtzeitig zu bezahlen.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten. Darüber wird in der Vorstandssitzung befunden und das Mitglied anschließend davon in Kenntnis gesetzt.
  5. Fördermitglieder unterstützen den Verein bei seiner Tätigkeit durch ihre wirtschaftlichen Zuwendungen.
  6. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  7. Personen, die in herausragender Weise das Schaffen des Vereins gefördert haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  8. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmeanträge. Der Antrag kann auch abgelehnt werden. Die Verweigerung der Aufnahme in den Verein kann vom Betroffenen innerhalb eines Monats schriftlich angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  9. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Nach zweijährigem Zahlungsverzug der Mitgliedsbeiträge erlischt die Mitgliedschaft im Verein.
  10. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist.
  11. Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins kann der Vorstand das sofortige Ruhen der Mitgliedsrechte anordnen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dann über den Ausschluss des Mitglieds zu entscheiden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

§ 5 Organe des Vereins

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der beiden Vorsitzenden zusammen mit mindestens einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandstreffen. Seine Beschlüsse sind einstimmig zu fassen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds haben die anderen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Mitglied des Vereins ersatzweise bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung hat 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich zu erfolgen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 40% aller aktiven Vereinsmitglieder und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt durch 2/3-Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes festgelegt ist.
  4. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Chemnitz, den 07.11.2007; Anpassung Rechtscheibung 22.07.2024
Falk Junge; 24.07.2024